berufliche Fortbildung

berufliche Fortbildung
I. Berufsbildungsgesetz:1. Begriff: Nach § 1 III BBiG soll die b.F. dem einzelnen die Möglichkeit eröffnen, seine beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten im bisherigen Berufsfeld zu erhalten und zu erweitern, um seine Qualifikation der technischen Entwicklung anzupassen ( Anpassungsfortbildung) oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen ( Aufstiegsfortbildung). Bei der b.F. besteht ein Berufsbildungsverhältnis, jedoch kein Berufsausbildungsverhältnis.
- 2. Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche b.F. sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung nach § 46 BBiG können durch Rechtsverordnung bestimmt werden: Inhalt, Ziel, Prüfungsanforderungen, Prüfungsverfahren sowie Zulassungsvoraussetzungen und Bezeichnung des Abschlusses.
- 3. Formen: Die b.F. kann im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Sie kann innerhalb des Betriebes oder durch außerbetriebliche Fortbildungseinrichtungen durchgeführt werden oder auch durch Fernunterricht.
- 4. Die Kosten der b. F. trägt bei arbeitgeberinitiierter Fortbildung i.d.R. der Arbeitgeber ( Ausbildungsbeihilfe), bei eigeninitiierter Fortbildung dagegen weitgehend der Arbeitnehmer.
- Vgl. auch  berufliche Weiterbildung.
II. Sozialgesetzbuch III:1. Begriff: Das SGB III verwendet nur den Begriff der „beruflichen Weiterbildung“. Mit der beruflichen Weiterbildung wird eine Leistung der Arbeitsförderung beschrieben, die Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhalten können (§ 3 SGB III). Die beruflichen Weiterbildung von Arbeitnehmern kann durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn sie notwendig ist, um die Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder wenn wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung anerkannt ist. Vorher muss eine Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt sein und Weiterbildungsmaßnahme selbst und ihr Träger müssen zugelassen sein. Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen durch einen  Bildungsgutschein bescheinigt, der zeitlich befristet, regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden kann. Der Bildungsgutschein ist vom dem vom Arbeitnehmer ausgewählten Träger der Fördermaßnahem der Agentur für Arbeit vor Beginn der Maßnahme vorzulegen (§ 77 SGB III).
- 2. Leistungen an Arbeitnehmer: Lehrgangskosten und Kosten für Eignungsfeststellung, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, Kosten für Kinderbetreuung (§§ 79–82 SGB III).
- 3. Anforderungen an Träger und Maßnahmen: Eine fachkundige Stelle muss festgestellt haben, dass der Träger u.a. zu eigenen Vermittlungsbemühungen in der Lage ist und ein Qualitätssicherungssystem anwendet (§ 84 SGB III). Zugelassen werden kann eine Maßnahme nur, wenn sie das Ziel hat, berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen, einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen., einen beruflichen Abschluss zu vermitteln oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen.
- 4. Die Bundesagentur für Arbeit hat weitreichende gesetzliche Möglichkeiten der Qualitätsprüfung beim Träger der Fördermaßnahme (Auskunfts-, Einsichts- und Betretungsrechte, Aufhebung der Förderung).
- 5. Arbeitgeber können für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird (§ 235c SGB III).
- 6. Es können auch Träger von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung für behinderte Menschen durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden (§ 248 SGB III).
- Vgl. auch  Berufsbildung.

Lexikon der Economics. 2013.

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